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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Stagemobil Oberpfalz und Heavytone

 

Stand: 01.03.2019

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Bestimmungen sind Grundlage sämtlicher geschäftlicher Handlungen mit Stagemobil Oberpfalz und Heavytone Veranstaltungstechnik, nachfolgend Heavytone genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen oder mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung durch Heavytone gültig. 

 

 

§ 2 Angebote und Gültigkeit  

 

Angebote von Heavytone sind freibleibend. Vertragsinhalt werden ausschließlich die im schriftlichen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung niedergelegten Vereinbarungen.

 

 

 

§ 3 Pflichten der Vertragspartner 

 

Heavytone stellt die Mietobjekte entsprechend den geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorgaben zur Verfügung. 

 

Die Mietgegenstände sind bei Übergabe auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sie gelten als vollständig und im einwandfreien Zustand übernommen, wenn nicht in einem schriftlichen Übergabeprotokoll ausdrücklich Fehler und Mängel aufgeführt werden. Während der Mietdauer auftretende Fehler oder Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Änderungen oder Reparaturen an den Mietgegenständen dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Heavytone vorgenommen werden.  

 

Die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften für die Verwendung am Einsatzort obliegt dem Mieter. Für die Einhaltung örtlicher Auflagen und Beschaffung behördlicher Genehmigungen für den Einsatz vor Ort hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.

 

Die Tragfähigkeit des Untergrunds hat der Mieter zu gewährleisten. Die Verkehrssicherungspflicht am Einsatzort übernimmt der Mieter. Er gewährleistet die Einhaltung der technischen Sicherheitsvorschriften während der Mietdauer.

 

Die für den Betrieb der Mietgegenstände notwendige Stromversorgung hat der Mieter bereit zu stellen. Es ist für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen, da Stromausfall, Unterbrechungen und Spannungsschwankungen zu Störungen und Beschädigungen an den Mietgegenständen führen können.

 

Bei dem für den Auf- bzw. Abbau von ihm bereitzustellenden Personal ist der Mieter für die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften allein verantwortlich. Für eine angemessene Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Absturzsicherung, eventuell Regenschutzkleidung) ist zu sorgen.

 

Der Mieter ist verpflichtet, zur Abdeckung des allgemeinen mit der jeweiligen Mietsache verbundenen Risikos (Beschädigung, Diebstahl, Verlust,  Verkehrssicherungspflicht) eine Versicherung abzuschließen und auf Verlangen von Heavytone nachzuweisen.

 

Die Mietgegenstände sind gereinigt zurück zu geben. Für den Fall, dass eine Reinigung nicht oder nur unzureichend durchgeführt wird, wird eine pauschale Reinigungsgebühr in Höhe von € 200,00 berechnet.

 

 

 

§ 4 Vermietung

 

Die Berechnung der Einsatzsatzzeiten beginnen ab dem Zeitpunkt, für den der Mietgegenstand gebucht  ist, spätestens jedoch mit Bereitstellung bzw. Beginn des Transportes des Mietgegenstandes. Sie endet mit Übergabe an Heavytone. Verzögerungen von Ausgabe- oder Rückgabeterminen, die aufgrund von Umständen entstehen, die nicht im Herrschaftsbereich von Heavytone stehen, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter stellt sicher, dass der Transport des Mietgegenstandes zum und vom Einsatzort zu den vorgesehenen Zeiten ohne Behinderungen erfolgen kann.

 

Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag.

 

Transportzeiten sowie Auf- und Abbauzeiten gelten als Einsatzzeiten. 

 

Eine Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung ist unzulässig. Eine Überlassung an Dritte ohne Einwilligung berechtigt Heavytone zur sofortigen Kündigung des Vertrages und Rücknahme der Mietgegenstände. Der Schaden durch Ausfall der Mietzeit ist vom Mieter zu erstatten.

 

  

§ 5 Zahlung und Preise

 

Bei Vertragsschluß ist die vereinbarte Vergütung zur Zahlung fällig. Heavytone ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.

 

Heavytone ist berechtigt, die Ausgabe der Mietgegenstände von der Zahlung einer Kaution abhängig zu machen.

 

 

§ 6 Aufrechnung

 

Der Mieter kann nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben aufgrund Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den Heavytone wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und aufgrund Forderungen, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

 

 

§ 7 Haftung

 

Heavytone haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Heavytone, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Heavytone, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

Heavytone haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Mieter Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

Eine weitergehende Haftung von Heavytone ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

 

§ 8 Kündigung  

 

Heavytone kann bereits geschlossene Verträge kündigen, wenn der Mieter mit der Erfüllung von vereinbarten Zahlungen in Verzug ist, Zahlungsunfähigkeit droht oder Insolvenzverfahren des Mieters ansteht. 

 

Die Absage einer Veranstaltung berechtigt den Mieter nicht zur Kündigung des Vertrages.

 

 

Wird ein gebuchter Einsatz des Mietgegenstandes vom Mieter abgesagt, so ist Heavytone berechtigt, folgende Zahlungen zu verlangen:

 

Bei Absage bis 90 Tage vor Beginn des Mietzeitraumes 30 % des vereinbarten Mietpreises (ohne Kosten Lieferung mit Auf- und Abbau),

bei Absage bis 30 Tage vor Beginn des Mietzeitraumes 50 % des vereinbarten Mietpreises (ohne Kosten Lieferung mit Auf- und Abbau) und 

bei Absage bis 3 Tage vor Beginn des Mietzeitraumes 75 % des vereinbarten Mietpreises (ohne Kosten Lieferung mit Auf- und Abbau).

 

Kann der Mietgegenstand kurzfristig zum gleichen Termin wieder vermietet werden, reduziert sich die Zahlung auf eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des vereinbarten Mietpreises.

 

Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Heavytone einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.

 

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist am Geschäftssitz von Heavytone.

 

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